Sind Baulasten auf einem Grundstück einzutragen, so sind Baulastpläne nach § 18 BauPrüfVO NRW anzufertigen. Die beabsichtigten Baulasten (z.B. Wegerechte, Abstandsflächen etc.) werden im Lageplan grün schraffiert und werden zumeist bemaßt.
Die Baulastpläne sind ebenfalls zu beurkunden und haben somit „amtlichen“ Charakter.