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Neu errichtete oder in seinen Grundrissen veränderte Gebäude müssen seit 1972 für das Liegenschaftskataster eingemessen werden. Diese dem Eigentümer auferlegte gesetzliche Verpflichtung ist im § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW festgehalten. Nach Fertigstellung des Gebäudes muss dieses katastertechnisch vermessen und nach häuslicher Bearbeitung dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht werden. Mit den so gewonnenen Daten wird das Liegenschaftskataster aktuell gehalten und kann somit als Grundlage für weitere Kartenwerke herangezogen werden. Gebäudeeinmessungen dürfen nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder Katasterämtern durchgeführt werden.

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Fortführungsriss zur Dokumentation