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„Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen.“

Der Nachweis bzw. die Bescheinigung kann erst nach erfolgter Vermessung bzw. Überprüfung der baulichen Anlage ausgestellt werden. Amtlich wird der Nachweis durch Beglaubigung mit dem Landessiegel.

Bescheinigung-1
Bescheinigung § 81 (2) BauO NRW
bescheinigung-rohbau
Skizze zur Rohbauabnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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